RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0318

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a;

Rechtssatz

Durch den Ausspruch der Berufungsbehörde, der Berufung keine Folge zu geben, ist der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides Bestandteil des angefochtenen Bescheides geworden. Der ergänzende Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides ist daher im Zusammenhang mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lesen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080318.X01

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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