Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch den Ausspruch der Berufungsbehörde, der Berufung keine Folge zu geben, ist der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides Bestandteil des angefochtenen Bescheides geworden. Der ergänzende Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides ist daher im Zusammenhang mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lesen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080318.X01Im RIS seit
27.09.1988