RS Vwgh 1988/9/27 84/07/0047

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/07/0048

Rechtssatz

Eine Pflicht zum Kostenersatz kann nach § 31 Abs 3 WRG denjenigen, der lediglich als Dritter eine angeordnete Maßnahme zu dulden hat, nicht treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070047.X03

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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