RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0061

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

21/01 Handelsrecht
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §125 Abs1;
HGB §131 Z3;
HGB §161 Abs2;
KO §1;
KO §3;
KO §80;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wird über das Vermögen einer KG der Konkurs eröffnet, so hat dies zur Folge, dass der seinerzeitige Komplementär zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Vertretung nach außen berufen war.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080061.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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