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21/01 HandelsrechtNorm
HGB §125 Abs1;Rechtssatz
Wird über das Vermögen einer KG der Konkurs eröffnet, so hat dies zur Folge, dass der seinerzeitige Komplementär zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Vertretung nach außen berufen war.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080061.X04Im RIS seit
03.05.2001