TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/26 G240/02, V60/02

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Veröffentlicht am 26.06.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EG Art10
EG Art87, Art88
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
EnergieliberalisierungsG Art7
Richtlinie 96/92/EG vom 19.12.96 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Art24
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 - Stranded Costs-VO II
Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.99 über besondere Vorschriften für die Anwendung von .ex-.Art93 des EG-Vertrags

Leitsatz

Ausreichende Determinierung einer Verordnungsermächtigung im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz betreffend Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für den Ausgleich von sogenannten "stranded costs" im Hinblick auf die nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen; Zurückweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung einer Beihilfenverordnung wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Spruch

1. Der Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Art7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 (Energieliberalisierungsgesetz), wird abgewiesen. Die Anträge auf Aufhebung anderer Bestimmungen des §69 leg. cit. werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag, Teile der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Burgenländische Landesregierung,

"im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2000 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000,"

a) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 letzter Satz und 8,"

in eventu

b) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8,"

in eventu

c) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 letzter Satz und 8,"

in eventu

d) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8"

in eventu

e) "§69 zur Gänze,"

in eventu

f) "§69 Abs1, 2, 3 und 4,"

in eventu

g) "§69 Abs1, 2, 3, 4 und 5

als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Weiters stellt die Burgenländische Landesregierung gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,

"in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001,"

a) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"

in eventu

b) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"

in eventu

c) "§6 und die Anlage zu §6,"

in eventu

d) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

e) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

f) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und die Anlage zu §6,"

in eventu

g) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

h) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

i) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

j) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

k) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

l) "§6, §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

m) "§6, §7 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

n) "§6, §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

o) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

p) "§6, §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

q) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

r) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

s) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

t) "§6, §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

u) "§6 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

v) "die Wortfolge 'die in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1 und die Anlage zu §6

als gesetzwidrig aufzuheben."

3. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Landesregierung aus:

"Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung. Die Antragslegitimation der Burgenländischen Landesregierung hinsichtlich der - in Geltung stehenden - in obigem Antrag bezeichneten Bestimmungen des ElWOG ist somit gegeben.

Gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung. Die im obzitierten Antrag bezeichnete Verordnung wurde vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, somit einer Bundesbehörde erlassen und steht noch in Geltung. Die Antragslegitimation der Burgenländischen Landesregierung ist somit gegeben."

4. §69 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, lautet:

"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des '228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs1 hat insbesondere zu enthalten:

1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs2 Z1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs2 Z2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß §228 Abs3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß §44 Abs1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß §70 Abs2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im §66 Abs5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§47 Abs2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß §25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.

(11) Abs9 zweiter und dritter Satz sowie Abs10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden."

5.1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §69 ElWOG führt der Antrag folgende Argumente ins Treffen:

"Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur 'auf Grund der Gesetze' zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (etwa VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981, 11.639/1988). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz; zB VfSlg. 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s. etwa VfSlg. 4072/1961, 4300/1962).

Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalgesetzlichen Delegation wird in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. VfSlg. 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961).

Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (s. etwa VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984).

§69 Abs1 ElWOG normiert, welche Sachverhalte der Verordnungsgeber zu regeln hat (nämlich die Voraussetzungen für die Beitragsverpflichtung und deren Ausmaß sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen). Inhaltliche Vorgaben für den Verordnungsgeber enthält dieser Absatz ebenso wenig wie Abs2, der gleichfalls bloß vorgibt, worüber eine entsprechende Verordnung jedenfalls Regelungen zu treffen hat.

Diese Gesetzesbestimmungen lassen völlig offen,

-

welche Voraussetzungen für Kunden vorliegen müssen, damit sie von der Beitragspflicht erfasst sind,

-

in welchem Ausmaß sie erfasst sind (zu gleichen Teilen oder nach einem bestimmten Aufteilungsmodus) sowie

-

in welcher Art die Beitragsleistung zu erfolgen hat.

Daran ändern auch die Bestimmungen des Abs3 nichts: Der erste Satz gibt dem Verordnungsgeber lediglich vor, wie hoch die Beiträge insgesamt zu bemessen sind, nicht jedoch, wie sie hinsichtlich ihrer Höhe auf die Beitragspflichtigen aufzuteilen sind. Im zweiten Satz (in Verbindung mit Abs4) werden bloß - inhaltliche - Aussagen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen, nicht jedoch hinsichtlich der Beitragsleistung getroffen. Auch die übrigen Regelungen des §69 enthalten keine diesbezüglichen weiteren inhaltlichen Vorgaben für den Verordnungsgeber.

Das völlige Fehlen von inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers für den Verordnungsgeber bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung überlässt es dem Verordnungsgeber, in den eben dargelegten wesentlichen Punkten - da diese im Gesetz nicht einmal ansatzweise geregelt sind - nach Belieben die betreffenden Sachverhalte regelnde Normen zu erlassen. Dies stellt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine - gegen Art18 Abs1 (und 2) B-VG verstoßende - formalgesetzliche Delegation dar (s. dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im - die §§25 und 34 ElWOG betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000, S. 1228 f.). Ergänzend ist auf das Erkenntnis VfSlg. 12.281/1990 hinzuweisen, worin sich der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich einer präjudiziellen (staatsvertraglichen) Bestimmung, die keinerlei Kriterien für die Aufteilung eines gegebenen Kontingents auf mehrere Bewilligungswerber enthielt, deshalb nicht veranlasst sah, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm im Hinblick auf Art18 B-VG einzuleiten, da sie im Bundesverfassungsrang stand; der Verfassungsgerichtshof sprach hier dessen unbeschadet jedoch ausdrücklich von der 'relativen Unbestimmtheit' einer derartigen Regelung.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die im §69 Abs1 vorgesehene Einvernehmensbindung an den Hauptausschuss des Nationalrats sowie die ferner normierten Anhörungspflichten die ausreichende inhaltliche Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung nicht zu ersetzen vermögen (s. dazu VfSlg. 12.947/1991)."

5.2. Zum beantragten Aufhebungsumfang führt die antragstellende Landesregierung aus:

"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (s. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01) die Auffassung, dass er im Falle der Rechtswidrigkeit genereller Normen (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Gesetzwidrigkeit von Verordnungen) diese in einem Umfang aufzuheben hat, dass die Verfassungs(Gesetz)widrigkeit beseitigt wird, dass dabei aber einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassfall ist, und andererseits der verbleibende Teil der Norm eine möglichst geringe Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig nie vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof nach seiner Auffassung in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt.

Da sich der Verfassungsgerichtshof bei auf Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an den Wortlaut des Antrags gebunden erachtet, werden im vorliegenden Antrag neben dem Hauptantrag mehrere Eventualanträge dargelegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen sollen, im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung nach Maßgabe der dort genannten Abwägungen eine Sachentscheidung treffen zu können. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Eventualanträge ausschließlich das Ziel verfolgen, die nach dem Dargelegten nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung gegebene Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art18 Abs1 (und 2) B-VG aus sämtlichen oben genannten Gründen zu beseitigen; alle dargelegten Bedenken sind somit allen Eventualanträgen zuzuordnen.

Für Hauptantrag und sämtliche Eventualanträge gilt Folgendes:

Die Abs1 bis 4 enthalten ausschließlich Regelungen über die Verordnungsermächtigung und wären somit - auf Grund ihres engsten inhaltlichen Zusammenhangs - bei Zutreffen der dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung vollinhaltlich aufzuheben. Abs6 knüpft unmittelbar an die Regelungen der Abs1 bis 3 an und wäre bei Aufhebung dieser Absätze auf Grund dieses untrennbaren Zusammenhangs inhaltsleer. Der letzte Satz des Abs7 wiederum knüpft an Abs6 sowie der Abs8 an die Abs1 bis 7 an; diese Bestimmungen wären im Falle der vorgenannten Aufhebungen auf Grund dieses untrennbaren Zusammenhangs gleichfalls inhaltsleer.

Der erste Eventualantrag berücksichtigt (auf Grundlage des Hauptantrags) die etwaige Auffassung, dass dem Abs7 bei Aufhebung der übrigen Regelungen insgesamt kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.

Der zweite Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass - auf Grund des Wegfalls jeglicher Regelung über Voraussetzungen, Art und Ausmaß von Beihilfen - dem Abs5 kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.

Der dritte Eventualantrag berücksichtigt (auf Grundlage des zweiten Eventualantrags) die etwaige Auffassung, dass dem Abs7 bei Aufhebung der übrigen Regelungen insgesamt kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.

Der vierte Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass sämtliche Regelungen des §69 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Von der Stellung eines Antrags auf Aufhebung auch der Zahl '69' im §1 ElWOG wurde Abstand genommen, da es sich hiebei um eine Verfassungsbestimmung handelt und keine Baugesetzwidrigkeit dieser Bestimmung (im Zusammenhalt mit den angefochtenen Regelungen des §69) ersichtlich ist.

Der fünfte Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass die übrigen Absätze in keinem untrennbaren Zusammenhang mit Abs1 bis 4 stehen.

Der sechste Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass nur Abs5 in einem untrennbaren Zusammenhang mit Abs1 steht."

6. Die Bundesregierung hält dem Antrag auf Aufhebung des §69 ElWOG Folgendes entgegen:

6.1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

"In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden müssen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 14.180/1995). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorliegt - zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwenig ist, dass also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (vgl. VfSlg. 13.739/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (vgl. statt vieler VfSlg. 13.915/1994; s. auch VfSlg. 14.196/1995, 15.031/1997).

Schon im Hinblick auf §69 Abs8 ElWOG ist der untrennbare Zusammenhang der Abs1 bis 8 des §69 leg.cit. offenkundig; wollte man, wie es die antragstellende Landesregierung anstrebt, ein subjektives Recht auf Gewährung einer Betriebsbeihilfe durch die Elektrizitäts-Control GmbH bzw. eines von dieser bestimmten privaten Rechtsträgers bei bloßem Vorliegen einer Preisdifferenz jedenfalls einräumen, so steht dies dem Willen des Gesetzgebers diametral entgegen.

Daher erweisen sich nach Ansicht der Bundesregierung alle (Eventual-)Anträge, die nicht die Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 ElWOG zur Gänze zum Inhalt haben, als unzulässig."

6.2. Zu den vorgebrachten Bedenken:

"Die Bundesregierung verweist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (vgl. zB VfSlg. 12.592/1990, 12.691/1991, 12.947/1991, 13.471/1993, 13.704/1994, 14.050/1995 und 14.466/1996). Der Verfassungsgerichtshof beurteilt ausschließlich, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen verfassungswidrig sind (vgl. zB VfSlg. 13.704/1994 und 14.466/1996). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im folgenden auf die Erörterung der von der antragstellenden Landesregierung vorgetragenen Bedenken.

Die Bedenken der Burgenländischen Landesregierung gehen dahin, dass die angefochtene Bestimmung weder die Voraussetzungen der Beitragspflicht noch deren Ausmaß noch die Art der Beitragsleistung regle, sodaß sie dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG nicht entspreche.

Vorweg sei bemerkt, dass sich §69 ElWOG von der mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 aufgehobenen Bestimmungen des §25 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 aus folgenden Gründen grundlegend unterscheidet:

§25 ElWOG sah vor, dass die Grundsätze, die der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden hatte, also auch die Grundsätze der Tarifstruktur, durch eine eigene Verordnung, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen war, bestimmt werden. Eine derartige formalgesetzliche Delegation, die dem Verordnungsgeber die alleinige Bestimmung der materiell-rechtlichen Regelung überläßt, sieht §69 ElWOG hingegen nicht vor.

Zweck des §69 Abs1 ElWOG ist es, Elektrizitätsunternehmen, die vor dem Inkrafttreten des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, Investitionen oder Rechtsgeschäfte getätigt haben, die nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes unrentabel geworden sind, Betriebsbeihilfen zu gewähren. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwei Fallgruppen: jene Investitionen und Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von inländischer Braunkohle stehen (§69 Abs5 ElWOG) einerseits, und den sonstigen Rechtsgeschäften und Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau von Wasserkraftwerken stehen (§69 Abs4 ElWOG) andererseits.

Das Ausmaß der Betriebsbeihilfe für den Ausgleich der Stranded Costs und der Aufbringungsmechanismus für die erforderlichen Mittel waren der Kommission gemäß Art88 EG-V zu notifizieren, die im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens gemäß Art4 der Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 [...] darüber zu entscheiden hatte, ob ein Hauptprüfungsverfahren gemäß Art93 Abs2 EG-V eröffnet oder eine Entscheidung gemäß Art4 Abs2, 3 oder 4 der Verordnung EG Nr. 659/1999 getroffen wird. Diesem auf Grund des Gemeinschaftsrechtes gebotenen Beihilfenverfahren sowie dem auf Grund des Art18 B-VG gebotenen Legalitätsprinzip wurde durch den Gesetzgeber in der Weise entsprochen, dass zwischen der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit 'durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben,' zum einen und der Entscheidung der Kommission im Beihilfenverfahren zum anderen der notwendige Konnex hergestellt wurde.

Auf Grund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses im Nationalrat (5. Juli 2000) die mit 25. Juli 2001 datierte Entscheidung der Kommission noch nicht vorlag, war es dem Gesetzgeber nicht möglich, alle Einzelheiten der Verordnungsermächtigung des Bundesministers im Sinne der klassischen konditionalen Determinierung vorzusehen. Der Gesetzgeber war vielmehr im Sinne der durch das Gemeinschaftsrecht gebotenen Flexibilisierung gehalten, die Verordnungsermächtigung so auszugestalten, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Verordnungsermächtigung die Kommissionsentscheidung umsetzen konnte, welche sowohl die tatsächliche maximale Beihilfehöhe als auch die konkrete Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus bestimmte. Dies war der einzige Weg, um sicherzustellen, dass Kollisionen mit dem Gemeinschaftsrecht (wozu selbstverständlich auch die Kommissionsentscheidung in diesem Beihilfeverfahren zählt) von vornherein vermieden werden.

Weiters hatte der Gesetzgeber die Absicht, nicht alle zugelassenen Kunden (ab 1. Oktober 2001 sind das alle Stromkonsumenten in Österreich) in gleicher Höhe zu belasten. Aus der Wortfolge 'unter welchen Voraussetzungen ... Kunden Beiträge zu leisten haben' in §69 Abs1 ElWOG muss nämlich gefolgert werden, dass es in der Intention des Gesetzgebers lag, die zugelassenen Kunden in differenzierter Weise zu belasten. Der einzige systemgerechte und damit auch sachlich gerechtfertigte Ansatzpunkt für eine unterschiedliche Belastung der zugelassenen Kunden ist eine verursachungsgerechte Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus. ... Im übrigen wäre eine gleichmäßige Belastung aller Kunden auch auf ein Abgabensystem hinausgelaufen, das der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte und vor allem von der Kommission als unzulässig angesehen wurde.

Diese Bestimmung bietet daher eine ausreichende Grundlage einer Überprüfung dahingehend, ob der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Erlassung der Verordnung über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Beiträge für die Aufbringung der Mittel zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von 'Stranded Costs' von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. §69 ElWOG entspricht daher dem Gebot des Art18 B-VG.

Schließlich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Art10 EG-V (ex Art5) alle nationalen Gerichte verpflichtet, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Angesichts dessen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Österreich - solange die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 dem Rechtsbestand des Gemeinschaftsrechtes angehört - verpflichtet ist, die finanziellen Mittel für die Gewährung der Betriebsbeihilfen für das Kraftwerk Voitsberg 3 unter Zugrundelegung jenes Aufbringungsmechanismus, gegen dessen Anwendung die Kommission keine Bedenken geäußert und den sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aufzubringen. Dazu sei angemerkt, dass seitens der Kommission gegen den ursprünglich von Österreich beantragten Aufbringungsmechanismus für Beihilfen zur Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Voitsberg und dem damit verbundenen Kohlelieferungsvertrag stehenden Stranded Costs in Form eines von allen Endverbrauchern in gleicher Höhe eingehobenen Beitrags, Bedenken bezüglich deren Vereinbarkeit mit den im EG-V enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen, insbesondere der Art25 und 90 EG-V, bestanden. Diese Bedenken wurden von der Kommission insbesondere damit begründet, dass die gemäß §6 der Verordnung aufgebrachten Mittel zur Gewährung von Betriebsbeihilfen für österreichische Unternehmen dienen und damit eine Stärkung der Wettbewerbsposition der begünstigten Unternehmen zur Folge hätten. Einen von allen Endverbrauchern in gleicher Höhe eingehobenen Beitrag hätte die Kommission nur unter der Voraussetzung akzeptiert, dass der aus österreichischer Erzeugung stammende Exportstrom ebenfalls mit diesem Beitrag zu belasten gewesen wäre, während importierte elektrische Energie von diesem Beitrag zu entlasten gewesen wäre. ... Eine Belastung der Stromexporte und Entlastung der Stromimporte konnte nach dieser Ansicht nur dadurch in gemeinschaftsrechtlich konformer Weise vermieden werden, wenn nicht alle Verbraucher gleichmäßig belastet werden würden, sondern hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die Verbundstrombezüge im Jahre 1998 bezug genommen werden würde. Schließlich hat die Kommission den von Österreich angebotenen Kompromiss, dass für die Vergangenheit der in der Verordnung BGBl. II Nr. 143/1999 'für Braunkohle' vorgesehene Aufbringungsmechanismus beibehalten wird, unter der Voraussetzung akzeptiert, dass für importierte elektrische Energie ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits eingehobenen Beiträge eingeräumt werde. Im Hinblick auf diesen, von der Kommission eingenommenen Standpunkt ... war klar, dass die Festsetzung eines für alle Stromverbraucher geltenden einheitlichen Beitragssatzes den Bestimmungen des Art25 und 90 EG-V widerspricht. Aufgrund der flexiblen Ausgestaltung des §69 ElWOG war jedoch eine Gesetzesänderung zur 'Umsetzung' der Kommissionsentscheidung gar nicht erst erforderlich; die letztlich vom Verordnungsgeber festgelegte, verursachungsgerechte Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus war nämlich ... bereits im Gesetz im vorhinein angelegt.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit des §69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 nicht vorliegt."

7. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Anwendungsbereich

§1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.

(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.

Begünstigte Unternehmen

§2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird, sind

1.

die VERBUND - Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen

Draukraftwerke AG);

2.

der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;

3.

der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie

4.

der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:

1.

Kraftwerk Voitsberg 3;

2.

Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.

Begrenzung der Beihilfen

§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 sind den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro

(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.

(2) Von dem in Abs1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

1.

die VERBUND - Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,

2.

die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,

3.

die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,

4.

die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§5. Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.

Aufbringung der Mittel

§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.

(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

Einhebung der Beiträge

§7. (1) Die Beiträge gemäß §6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.

(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben.

(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des §4 Abs2 zuzuteilen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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