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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §31;Rechtssatz
Bei Anwendung der Straftatbestände des § 31 ASchG ist zu prüfen, ob das Verhalten einen schon im Gesetz (unter Berücksichtigung seiner allfälligen Konkretisierung durch die Verordnung) für strafbar erklärten Tatbestand erfüllt; ist dies der Fall, so ist die betreffende Strafe nach § 31 Abs 2 oder 3 ASchG verwirkt; ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Bestrafung nach § 31 Abs 2 lit p leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X08Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014