RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31;

Rechtssatz

Bei Anwendung der Straftatbestände des § 31 ASchG ist zu prüfen, ob das Verhalten einen schon im Gesetz (unter Berücksichtigung seiner allfälligen Konkretisierung durch die Verordnung) für strafbar erklärten Tatbestand erfüllt; ist dies der Fall, so ist die betreffende Strafe nach § 31 Abs 2 oder 3 ASchG verwirkt; ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Bestrafung nach § 31 Abs 2 lit p leg cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X08

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten