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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Sache und unter Bedachtnahme auf das Verbot der reformatio in peius den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44 a VStG entsprechend abzuändern. Dabei ist sie nicht zu einer völligen Neufassung verpflichtet. Die nur teilweise Neufassung muss aber so sein, dass der nur teilweise neugefasste Spruch iVm dem teilweise bestätigten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dem § 44 a VStG entspricht.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080131.X01Im RIS seit
27.09.1988Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010