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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27;Rechtssatz
Ein Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht liegt - dem objektiven Tatbestand nach - dann vor, wenn Arbeitnehmer unter Verletzung der Arbeitsruhevorschriften beschäftigt werden (Hinweis E 21.11.1984, 82/11/0091, 0092).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080060.X01Im RIS seit
27.09.1988Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013