RS Vwgh 1988/9/27 86/08/0107

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1233 bis §1236;
BSVG §2 Abs1 Z1;
NZwG 1871 §1 Abs1 lita;

Rechtssatz

Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, kommt es darauf an, ob jene Person, deren Versicherungspflicht und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (Hinweis E 27.3.1981, 0558/79). Eine allgemeine, bereits unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft stellt sich als Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG für beide Ehegatten dar. Eine natürliche Person führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit zB durch Familienangehörige verrichten lässt. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, dass ein Ehegatte den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf seine alleinige Rechnung und Gefahr führt, stellen eine Änderung des abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages dar und bedürfen daher ebenso der für Ehepakte vorgeschriebenen Form.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080107.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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