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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Arbeitet ein Ehegatte in Erfüllung der ihm aus § 90 ABGB erwachsenden Beistandspflicht im Betrieb des anderen Ehegatten mit, so fällt diese Beschäftigung nicht unter die Schutzbestimmungen des ARG. Auch bei einem Ehegatten, der gleichzeitig Dienstnehmer des anderen Ehegatten ist, kann die Beschäftigung in Erfüllung der Beistandspflicht erfolgen (Hinweis auf E 9.7.1959, 1294/56, VwSlg 5025 A/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080062.X01Im RIS seit
27.11.2006Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013