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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/07/0048Rechtssatz
Dadurch, dass Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nicht der Bezirkshauptmann selbst genehmigt und unterfertigt, und auch sonst ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt, dem vom Genehmigenden nach den internen Dienstvorschriften für den Bezirkshauptmann gefertigten Bescheid nicht der bezeichneten Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, wird nicht den Bestimmungen des § 58 Abs 3 und § 18 Abs 4 AVG zuwidergehandelt. (Hinweis auf E VfGH vom 22.2.1985, VfSlg 10338)
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift des GenehmigendenBehördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070047.X01Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010