RS Vwgh 1988/9/27 84/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/07/0048

Rechtssatz

Dadurch, dass Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nicht der Bezirkshauptmann selbst genehmigt und unterfertigt, und auch sonst ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt, dem vom Genehmigenden nach den internen Dienstvorschriften für den Bezirkshauptmann gefertigten Bescheid nicht der bezeichneten Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, wird nicht den Bestimmungen des § 58 Abs 3 und § 18 Abs 4 AVG zuwidergehandelt. (Hinweis auf E VfGH vom 22.2.1985, VfSlg 10338)

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift des GenehmigendenBehördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070047.X01

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten