RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0169

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch die Aufforderungen zur Rechtfertigung an die GmbH, zH des Bf, adressiert sind, so ist dieser doch auch schon in der Anschrift als Geschäftsführer angesprochen. IZm der weiteren Formulierung dieser Aufforderungen, wonach dem Geschäftsführer der GmbH und somit Verantwortlichen iSd Bestimmungen des § 9 VStG die angelastete Tat vorgeworfen wird, sind diese Verfolgungshandlungen eindeutig individuell auf den Bf als zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 VStG abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080169.X02

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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