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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch die Aufforderungen zur Rechtfertigung an die GmbH, zH des Bf, adressiert sind, so ist dieser doch auch schon in der Anschrift als Geschäftsführer angesprochen. IZm der weiteren Formulierung dieser Aufforderungen, wonach dem Geschäftsführer der GmbH und somit Verantwortlichen iSd Bestimmungen des § 9 VStG die angelastete Tat vorgeworfen wird, sind diese Verfolgungshandlungen eindeutig individuell auf den Bf als zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 VStG abgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080169.X02Im RIS seit
27.09.1988