RS Vwgh 1988/9/27 87/10/0205

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z15;
ForstG 1975 §37 Abs3;

Rechtssatz

§ 37 Abs 3 letzter Satz ForstG soll dem Waldeigentümer bzw. dem Weideberechtigten die Möglichkeit eröffnen, die in § 37 Abs 3 erster Satz ForstG begründete Pflicht in Umfang und Dauer eingrenzen zu lassen und allenfalls bestehende Zweifel oder Unklarheiten über das Vorliegen bzw. das Ausmaß einer Schonungsfläche zu beseitigen. Das gesetzliche Weideverbot ist jedoch nicht von einer Festlegung der Schonungsfläche gem § 37 Abs 3 letzter Satz ForstG abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100205.X01

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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