RS Vwgh 1988/9/27 87/07/0121

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §87;
WRG 1959 §88 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei einer Versammlung um eine über Einladung eines Proponentenkomitees erfolgte freiwillige Zusammenkunft mehrerer Personen zur Gründung eines freiwilligen Wasserverbandes gem § 87 und § 88 Abs 1 WRG, so können "eigentums- und wasserrechtl. Rechtsinteressen" einer anderen, bereits bestehenden Wassergenossenschaft während dieser Versammlung noch gar nicht geltend gemacht werden; die Festnahme des Vertreters dieser bereits bestehenden Wassergenossenschaft während der zit. Versammlung kann somit keine Beeinträchtigung ihrer angeblichen "eigentums- und wasserrechtl" Interessen nach sich ziehen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070121.X02

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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