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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Rechtssatz
Handelt es sich bei einer Versammlung um eine über Einladung eines Proponentenkomitees erfolgte freiwillige Zusammenkunft mehrerer Personen zur Gründung eines freiwilligen Wasserverbandes gem § 87 und § 88 Abs 1 WRG, so können "eigentums- und wasserrechtl. Rechtsinteressen" einer anderen, bereits bestehenden Wassergenossenschaft während dieser Versammlung noch gar nicht geltend gemacht werden; die Festnahme des Vertreters dieser bereits bestehenden Wassergenossenschaft während der zit. Versammlung kann somit keine Beeinträchtigung ihrer angeblichen "eigentums- und wasserrechtl" Interessen nach sich ziehen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070121.X02Im RIS seit
16.03.2006