Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Dr. Klaus Kocher & Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Februar 2008, Zl. St 55/08, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im März 2002 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, der letztlich mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, der mit hg. Beschluss vom 11. August 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 16. Mai 2007, Zl. 2005/01/0443, ab.
Am 2. April 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.
2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß §§ 31, 53, 66 Abs. 1 und §§ 86, 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG iVm § 55 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
3. Mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271, (EU 2007/0009), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?
b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend
darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?"
4. Wie in dem, einen gleich gelagerten Fall betreffenden hg. Aussetzungsbeschluss vom 29. April 2008, Zl. 2007/21/0090, näher dargelegt - auf die Begründung dieses Beschlusses wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen - , bilden diese Fragen auch gegenständlich Vorfragen, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gerichtshof zu entscheiden sind. Wie zu Zl. 2007/21/0090 konnte daher auch vorliegend mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden.
Wien, am 28. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210286.X00Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011