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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/08/0055Rechtssatz
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert § 44a lit a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes nach außen zur Vertretung berufen.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080054.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012