RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0054

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/08/0055

Rechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert § 44a lit a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes nach außen zur Vertretung berufen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080054.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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