RS Vwgh 1988/9/27 88/10/0004

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z18
VStG §19

Rechtssatz

Hat es der Verpflichtete unterlassen, 350 fm Holz rechtzeitig gegen eine Forstschädlingsvermehrung ungeeignet zu machen, so ist selbst bei Berücksichtigung einer allfälligen bekämpfungstechnischen Maßnahme in der Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) ein Überschreiten des Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100004.X04

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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