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ForstrechtNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z18Rechtssatz
Hat es der Verpflichtete unterlassen, 350 fm Holz rechtzeitig gegen eine Forstschädlingsvermehrung ungeeignet zu machen, so ist selbst bei Berücksichtigung einer allfälligen bekämpfungstechnischen Maßnahme in der Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) ein Überschreiten des Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100004.X04Im RIS seit
07.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020