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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Beweispflichtig für das Zustandekommen ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat ist der Beschuldigte. (Hinweis auf E vom 17.3.1988, 87/08/0306)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080095.X03Im RIS seit
03.04.2006Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009