RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0147

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §12 Abs1;
AZG §28;
AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis beantragte, die Dienstnehmer als Zeugen darüber zu befragen, "wann sie am 27.11.1985 mit ihrer Arbeit begonnen haben, wie viele Ruhepausen gewährt worden sind und wann sie tatsächlich die Arbeitsstätte verlassen haben", so lief dies auf einen bloßen Erkundigungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet war (Hinweis auf E 1.7.1987, 86/03/0162).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080147.X02

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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