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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis beantragte, die Dienstnehmer als Zeugen darüber zu befragen, "wann sie am 27.11.1985 mit ihrer Arbeit begonnen haben, wie viele Ruhepausen gewährt worden sind und wann sie tatsächlich die Arbeitsstätte verlassen haben", so lief dies auf einen bloßen Erkundigungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet war (Hinweis auf E 1.7.1987, 86/03/0162).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080147.X02Im RIS seit
30.11.2006