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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a litb;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil im zitierten Spruch als Verwaltungsvorschrift, die dem die Tat verletzt worden ist, iSd § 44 a lit b VStG 1950 nur § 49 AAV ohne Absatzbezeichnung angeführt wurde, da die im Spruch bezeichnete, als erwiesen angenommene Tat nur dem § 49 Abs 2 AAV zuordenbar ist und nach der Begründung auch nur dieser Bestimmung zugeordnet wurde.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014