RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0113

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil im zitierten Spruch als Verwaltungsvorschrift, die dem die Tat verletzt worden ist, iSd § 44 a lit b VStG 1950 nur § 49 AAV ohne Absatzbezeichnung angeführt wurde, da die im Spruch bezeichnete, als erwiesen angenommene Tat nur dem § 49 Abs 2 AAV zuordenbar ist und nach der Begründung auch nur dieser Bestimmung zugeordnet wurde.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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