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23/01 KonkursordnungNorm
AngG §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0067 E 22. Oktober 1986 VwSlg 12271 A/1986 RS 4Stammrechtssatz
Dem Angestellten, der aus einem Dienstverhältnis, das keinen unmittelbar im Gesetz normierten Beschränkungen des Kündigungsrechtes unterliegt, gemäß § 25 KO vorzeitig austritt, steht gemäß § 29 Abs 1 AngG (sofern die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen) eine Kündigungsentschädigung höchstens für den Zeitraum zu, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine dem § 25 Abs 1 KO entsprechende Kündigung durch den Masseverwalter hätte verstreichen müssen. Die Kündigung des Angestellten durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO stellt eine "ordnungsmäßige Kündigung" iS des § 29 Abs 1 AngG dar. Der nach § 25 Abs 1 KO vom Masseverwalter vorzeitig (nämlich vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, unter Einhaltung einer kürzeren als der vereinbarten Kündigungsfrist und/oder ohne Bedachtnahme auf einen sonst zu beachtenden Kündigungstermin) gekündigte Angestellte hat - anders als nach der Rechtslage vor der KONov 1959 - keinen Anspruch auf Ersatz des dadurch allenfalls verursachten Schadens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110142.X02Im RIS seit
02.06.2006