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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0137 E 28. Oktober 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren erfordert, dass dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Verfahrensergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt es diese, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde (von Amts wegen) keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (Hinweis E 17.9.1968, 0398/64, VwSlg 7400 A/1968). Beantragt der Beschuldigte somit die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur Feststellung der Fahrbahnverhältnisse und Sichtverhältnisse sowie zur Feststellung der an Ort und Stelle angebrachten Straßenverkehrszeichen mit der zugrundeliegenden Verordnung, ohne dabei auszuführen inwieweit die Ergebnisse dieses Beweisantrages die Angaben des Anzeigers widerlegen und entkräften könnten, so entspricht er nicht dem Erfordernis der Mitwirkungspflicht.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080147.X01Im RIS seit
30.11.2006