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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §49 Abs2;Rechtssatz
Ob konkrete, den Arbeitnehmers eines Betriebes zur Verfügung gestellte Arbeitssitze den menschlichen Körpermaßen angepasst sind, hängt nach § 49 Abs 2 AAV iVm § 6 Abs 7 ASchG davon ab, ob sie unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den ersten sechs Sätzen des § 49 Abs 2 AAV, die eine weitere Konkretisierung des ersten Halbsatzes des § 49 Abs 2 AAV darstellen, entsprechen. Die konkreten Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen sind auch für die Heranziehung des 7. Satzes des § 49 Abs 2 AAV entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014