Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
Verbesserung der Wassergüte der Donau §2 Z11;Rechtssatz
Ein im Geltungsbereich der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl Nr 1977/210 erlassener und mit ihren Zielen im Einklang stehender, auf § 33 Abs 2 WRG gestützter Anpassungsauftrag überschreitet bei einem etwa 11 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung datierten Endtermin nicht die Grenzen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (Hinweis auf E 19.10.1982, 82/07/0138, und vom 7.7.1987, 86/07/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070014.X04Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013