RS Vwgh 1988/9/27 86/08/0015

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0213 E 9. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 4 VStG kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080015.X01

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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