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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien im § 32 Abs 2 VStG 1950 ist auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG 1950 beziehen muss (Hinweis auf E VS 16.1.1987, 86/18/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080169.X01Im RIS seit
27.09.1988