RS Vwgh 1988/9/27 87/11/0235

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/04 Berufsausbildung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §879 Abs1;
BAG 1969 §14 Abs2 litc;
BAG 1969 §20 Abs5;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

Die rechtskräftig ausgesprochene Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages bewirkt gem § 879 Abs 1 ABGB dessen Nichtigkeit. Die Anrechnung der tatsächlich zurückgelegten Zeit auf die Lehrzeit bewirkt keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110235.X01

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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