RS Vwgh 1988/9/27 88/11/0157

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0877/49 E 3. März 1950 VwSlg 1291 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Versäumung einer Frist oder eines Endtermins für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Anspruches oder Antrages ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110157.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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