RS Vwgh 1988/9/27 87/11/0279

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
JWG Wr 1955 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, ob bzw. inwieweit Mietkosten, Kosten für eine Eigentumswohnung, Kosten für Strom und Telefon, sowie Fernseh- und Rundfunkgebühren die Unterhaltsbemessungsgrundlage (bei Errechnung des Unterhalts nach § 9 Abs 1 Wr. JWG iVm § 140 ABGB) schmälern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110279.X02

Im RIS seit

19.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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