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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs3;Rechtssatz
Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes selbst können die eine "vorläufige" Übernahme und Auszählung betreffenden Regelungen (§ 19 Abs 9, § 22 Abs 4 OÖ FlVfLG nicht (mehr) angewendet werden. Schadenenersatzansprüche betreffend Wertdifferenzen zwischen vorläufig übernommenen und rechtskräftig zugeteilten Abfindungen gehören nicht zu den "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen,
die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung ... in das
Verfahren einbezogen werden müssen"; sie sind daher von der Agrarbehörde auch nicht gem § 102 Abs 1 OÖ FlVfLG (unter Heranziehung zivilrechtlicher Normen) zu beurteilen (Hinweis auf das E VfGH, 26.6.1968, VfSlg 5733 und E VwGH vom 15.7.1986, 85/07/0088, sowie 30.9.1986, 86/07/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070105.X01Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015