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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §39;Rechtssatz
Eine Person, die die Funktion eines GEWERBERECHTLICHEN GESCHÄFTSFÜHRERS für eine GesmbH gegen ein monatlich gleich bleibendes Honorar übernommen hat, nur fallweise für diese tatsächlich tätig geworden ist, keinem Konkurrenzverbot unterlag und ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auf ein anderes, von ihr tatsächlich geführtes Unternehmen konzentrierte, kann NICHT ALS ARBEITNEHMERÄHNLICH angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110222.X02Im RIS seit
13.06.2006