RS Vwgh 1988/9/27 87/11/0222

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

GewO 1973 §39;
IESG §1 Abs1;
IESG §2 Z3;

Rechtssatz

Eine Person, die die Funktion eines GEWERBERECHTLICHEN GESCHÄFTSFÜHRERS für eine GesmbH gegen ein monatlich gleich bleibendes Honorar übernommen hat, nur fallweise für diese tatsächlich tätig geworden ist, keinem Konkurrenzverbot unterlag und ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auf ein anderes, von ihr tatsächlich geführtes Unternehmen konzentrierte, kann NICHT ALS ARBEITNEHMERÄHNLICH angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110222.X02

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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