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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigte angesprochene Person als auch jene der Subsumtion der Text ohne Belang.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X06Im RIS seit
27.09.1988Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018