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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Richtet sich eine gem § 131a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Die Beschwerde ist somit gegenstandslos geworden, nicht jedoch durch Klaglosstellung. Ein Zuspruch auf Aufwandersatz kommt nicht in Betracht, da § 58 VwGG zur Anwendung gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070121.X03Im RIS seit
16.03.2006