RS Vwgh 1988/9/27 89/02/0003

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Sowohl die Anhaltepflicht gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO als auch die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO haben zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten der betreffenden Personen am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1989020003.X01

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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