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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Sowohl die Anhaltepflicht gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO als auch die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO haben zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten der betreffenden Personen am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1989020003.X01Im RIS seit
20.12.2006