RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0084

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Bestellt der (hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit) an die Stelle des Arbeitgebers getretene verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG einen Bevollmächtigten, dann ist er neben dem letzteren strafrechtlich verantwortlich, wenn die Übertretung mit seinem Wissen begangen wurde oder wenn er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgalt fehlen lässt (§ 31 Abs 5 ASchG). Der verantwortliche Beauftragte nach § 9 VStG hat an dem diesbezüglichen, im Falle des § 31 Abs 5 ASchG grundsätzlcih amtswegigen Ermittlungsverfahren (Hinweis auf 25.2.1988, 87/08/0240) mitzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080084.X01

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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