RS Vwgh 1988/9/27 88/10/0042

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG OÖ 1982 §6;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine allfällige Abwesenheit eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG, der Verantwortlicher gemäß § 9 VStG ist, vom Betrieb zur Zeit der Ausführung der Baumaßnahmen sagt für sich allein nichts über seine Verantwortlichkeit (Übertretung nach § 37 Abs 3 Z 2 iVm § 6 OÖ NatSchG) aus.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100042.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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