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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 102 Abs 1 KFG schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn dies im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (Hinweis auf E 26.11.1980, 0750/80, VwSlg 10308 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020055.X01Im RIS seit
07.09.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016