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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Es muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen (hier: Nichtbeachtung des Vorschriftzeichens gem § 52 lit c Z 24 StVO) richtig zu erkennen und wiederzugeben (Hinweis auf E 28.4.1977, 1161/75).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020007.X01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020