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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0022 E 4. Juli 1985 RS 1Stammrechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nach § 89a Abs 2 StVO 1960 ist es nicht erforderlich, dass die Verkehrsbehinderung bereits eingetreten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten werde (Hinweis E 12.5.1977, 2405/76, VwSlg 9320 A/1977). Dies ist bei Missachtung eines zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung erlassenen Halteverbotes in Spitzenverkehrszeiten der Fall (Hinweis E 16.6.1977, 2374/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020049.X02Im RIS seit
07.09.2006