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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §54 Abs5 lith idF 1983/174;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die Zweckwidmung einer Verkehrsfläche als Behindertenzone für sich allein noch nicht ausreichen kann, die konkrete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung zu rechtfertigen, wenn nicht auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen wird und Feststellungen darüber getroffen werden, aus welchen Gründen zur Zeit und am Ort der Entfernung des Kfz mit einer Beeinträchtigung des Verkehrs von Fahrzeugen behinderter Personen konkret zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020042.X02Im RIS seit
07.09.2006