RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0078

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §14 Abs1;
KFG 1967 §19 Abs1;
KFG 1967 §6;

Rechtssatz

Von einem Straßenaufsichtsorgan kann angenommen werden, dass es einen Schaden an der Bremsanlage (der darin besteht, dass der Bremsflüssigkeitsbehälter nicht mehr angeschlossen ist), einen zerbrochenen Scheinwerfer und einen zerbrochenen Fahrtrichtungsanzeiger feststellen kann. Ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Kfz-Wesens ist dafür nicht nötig.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020078.X03

Im RIS seit

28.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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