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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Von einem Straßenaufsichtsorgan kann angenommen werden, dass es einen Schaden an der Bremsanlage (der darin besteht, dass der Bremsflüssigkeitsbehälter nicht mehr angeschlossen ist), einen zerbrochenen Scheinwerfer und einen zerbrochenen Fahrtrichtungsanzeiger feststellen kann. Ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich des Kfz-Wesens ist dafür nicht nötig.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020078.X03Im RIS seit
28.09.1988