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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z5;Rechtssatz
Von einem "Parkstreifen" (und nicht einem Fahrstreifen) kann nur dann die Rede sein, wenn er dem § 53 Abs 1 Z 1 a StVO entsprechend gekennzeichnet ist; eine Berechtigung gem § 23 Abs 2 StVO, wodurch der betroffene Teil der Fahrbahn dem Fließverkehr vorübergehend entzogen wird, genügt für die Qualifikation als "Parkstreifen" nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020101.X02Im RIS seit
08.09.2006