RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0101

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §53 Abs1 Z1a;

Rechtssatz

Von einem "Parkstreifen" (und nicht einem Fahrstreifen) kann nur dann die Rede sein, wenn er dem § 53 Abs 1 Z 1 a StVO entsprechend gekennzeichnet ist; eine Berechtigung gem § 23 Abs 2 StVO, wodurch der betroffene Teil der Fahrbahn dem Fließverkehr vorübergehend entzogen wird, genügt für die Qualifikation als "Parkstreifen" nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020101.X02

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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