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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
WOHLVERHALTEN seit Begehung einer Verwaltungsübertretung muss längere Zeit angedauert haben, um einen Strafmilderungsgrund darzustellen, wobei ein Zeitraum von ungefähr 2 Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020109.X04Im RIS seit
12.06.2001