RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0109

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §34;
VStG §19;

Rechtssatz

WOHLVERHALTEN seit Begehung einer Verwaltungsübertretung muss längere Zeit angedauert haben, um einen Strafmilderungsgrund darzustellen, wobei ein Zeitraum von ungefähr 2 Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020109.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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