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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Anzböck & Brait, Rechtsanwälte in 3430 Tulln, Stiegengasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 15. Februar 2008, Zl RU6-AB-582/008-2007, betreffend Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 133 Abs 2 LFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Aus der Beschwerde in Zusammenhalt mit dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der "Kulturenschutzverein für L" (idF: "K.") hatte mit Eingabe vom 5. November 2007 um Erteilung der luftfahrtbehördlichen Genehmigung zur Durchführung der Hagelbekämpfung für das Kalenderjahr 2008 durch Versprühen von Silberjodid aus Luftfahrzeugen angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in das die beschwerdeführende Partei nicht einbezogen worden war, erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid K. gemäß § 133 Abs 2 Luftfahrtgesetz (LFG) die Bewilligung, bis 31. Dezember 2008 - unter Einhaltung näher umschriebener Bedingungen und Auflagen - aus (den Kennzeichen nach bestimmten) Luftfahrzeugen mittels der für diesen Zweck vorgesehenen Generatoren und Fackeln Silberjodid zum Zwecke der Hagelbekämpfung abzulassen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geäußerte Befürchtungen der Gemeinde S-R sowie der Bezirksbauernkammer H, das bewilligte Vorhaben werde auf die Niederschlagsmenge negative Auswirkungen haben, seien fachlich widerlegt worden. Gemäß § 133 Abs 2 LFG habe der Landeshauptmann Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Abwerfens von Sachen und Ablassens von Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Flug zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen sei. Die im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen und Bedingungen seien zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Leben, Gesundheit bzw Eigentum erforderlich gewesen.
1.2. Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde sei ihr dieser Bescheid "am 10.3.2008 zugegangen". Die beschwerdeführende Partei sieht sich - so die Ausführungen unter "Beschwerdepunkte" - durch den bekämpften Bescheid "insbesondere in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 133 Abs 2 Luftfahrtgesetz verletzt" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
2.1. Die beschwerdeführende Partei macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe die gemäß § 133 Abs 2 LFG erforderliche Prüfung der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum unterlassen. Sie selbst sei dem bisherigen Verfahren nicht beigezogen worden, obwohl sie unmittelbar von der Entscheidung betroffen sei: Das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Versprühen von Silberjodid in den hagelgefährdeten Wolken bedeute nämlich, so die beschwerdeführende Partei, dass diese abregnen und sich auflösen. Da in den meisten Fällen jedoch jene Wolken "beimpft" würden, die westlich der beschwerdeführenden Partei, also in der Hauptwindrichtung, liegen, bedeute dies, dass weniger Regen in die Region der beschwerdeführenden Partei komme und die dortigen Landwirte vermehrt mit Trockenheit zu kämpfen hätten. Ein "Ernteausfall infolge massiver Trockenheit" bedeute aber einen Eingriff in das Eigentum der Landwirte in der Region der beschwerdeführenden Partei. Die Unterlassung der Beiziehung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren habe ihr rechtliches Gehör verletzt und einen Verfahrensmangel begründet, hätte sie doch ansonsten vorbringen können, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bewilligten Maßnahmen und der Trockenheit in der Region bestünde.
2.2. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl den hg Beschluss vom 4. Mai 2006, Zl 2005/03/0250, mwN).
2.3. Können durch die mit den angefochtenen Bescheid an K. erteilte Ausnahmebewilligung subjektiv öffentliche Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt werden, vermag auch die Zustellung des Bescheides an sie ihre Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist demnach entscheidend, ob die im Verfahren über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 133 Abs 2 LFG anzuwendenden Verwaltungsvorschriften anderen Personen als dem Antragsteller, insbesondere einer Gemeinde in dem betroffenen Gebiet, ein subjektiv öffentliches Recht einräumen.
Dies ist nicht der Fall:
2.4. Gemäß § 2 LFG ist die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
Gemäß § 133 Abs 1 LFG ist das Abwerfen von Sachen oder Ablassen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge verboten, es sei denn, dass es im Zuge eines Rettungs- oder Katastropheneinsatzes oder aus zwingenden betrieblichen Gründen notwenig ist.
Gemäß § 133 Abs 2 LFG hat der Landeshauptmann unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ausnahmen von dem in Abs 1 ausgesprochenen Verbot auf Antrag zu bewilligen, wenn eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum nicht zu gewärtigen ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung von Gefährdungen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
2.5. Im Verfahren nach § 133 Abs 2 LFG ist also zu prüfen, ob dem Antrag eine "Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum" - von wem immer - entgegen steht. Besteht eine derartige Gefährdung und kann ihr auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden, ist der Antrag abzuweisen; ansonsten ist ihm stattzugeben.
Bei der nach der genannten Bestimmung der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu wahren sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der bewilligten Maßnahmen, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 133 Abs 2 LFG wahrnimmt, besteht jedoch nicht (vgl die hg Erkenntnisse vom 30. Juni 2006, Zl 2006/03/0066, vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0303, und vom 12. September 2001, Zl 99/03/0272).
3. Da es also schon an der Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes der beschwerdeführenden Partei fehlt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030055.X00Im RIS seit
13.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015