RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0109

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wird jemand an zwei verschiedenen Orten in zeitlicher Aufeinanderfolge dabei betreten, ein Kfz in Betrieb genommen zu haben, ohne die entsprechende Lenkerberechtigung zu besitzen, so kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Gegen die Annahme eines Dauerdeliktes spricht das Fehlen des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes; von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht die Rede sein, weil ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluss gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um Verschiedene selbstständige Taten iSd § 22 VStG handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020109.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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