RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0055

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Ist der Lenker eines Kfz hinsichtlich des "Sich-Überzeugens" seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht der in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, so kommt das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip zum Tragen (Hinweis auf E 30.1.1985, 84/03/0098 zu § 102 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 KFG).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020055.X03

Im RIS seit

07.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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