RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0109

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0284 E 11. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Hat ein Kraftfahrzeuglenker nicht ein für allemal beschlossen, Kraftfahrzeuge zu lenken, obwohl ihm die Lenkerberechtigung fehlt, und beruhen die einzelnen Taten wegen der Verschiedenheit ihrer Tatzeiten und Tatorte daher auf einzelnen, selbstständigen Willensentschlüssen, dann kann von einem fortgesetzten Delikt nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020109.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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