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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs3 lita;Rechtssatz
Hat die Strafbehörde die Strafhöhe mit einem Zehntel der in § 99 Abs 3 lit a StVO gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe bemessen, so wurde von ihr auf die Geringfügigkeit des Verschuldens und auf das Fehlen nachteiliger Folgen (hier: keine Verkehrsbehinderung) ausreichend Bedacht genommen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020046.X01Im RIS seit
07.09.2006