RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0046

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat die Strafbehörde die Strafhöhe mit einem Zehntel der in § 99 Abs 3 lit a StVO gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe bemessen, so wurde von ihr auf die Geringfügigkeit des Verschuldens und auf das Fehlen nachteiliger Folgen (hier: keine Verkehrsbehinderung) ausreichend Bedacht genommen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020046.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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