RS VwGH Erkenntnis 1988/09/28 88/02/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
beobachten
merken
Rechtssatz

Dass trotz Vollendung der Taten kein SCHADEN entstanden sei, kann mangels Erkennbarkeit der Möglichkeit eines solchen bei der Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO keinen Milderungsgrund bilden.

Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten