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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde im Strafverfahren - ungeachtet der Tatsache dass eine Berufung gar nicht erhoben wurde eine Entscheidung getroffen, wurde der Bf durch diese jedoch nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, weil ihm kein über das erstinstanzliche Straferkenntnis hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist, insbesondere auch keine Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, so ist eine gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte VwGH-Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020059.X01Im RIS seit
07.09.2006