RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0059

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde im Strafverfahren - ungeachtet der Tatsache dass eine Berufung gar nicht erhoben wurde eine Entscheidung getroffen, wurde der Bf durch diese jedoch nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, weil ihm kein über das erstinstanzliche Straferkenntnis hinausgehender Rechtsnachteil erwachsen ist, insbesondere auch keine Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, so ist eine gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte VwGH-Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020059.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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