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StVONorm
ZustG §13 Abs4Rechtssatz
Die im § 13 Abs 4 ZustG genannten "Angestellten des Parteienvertreters" sind keine Ersatzempfänger. An sie dürfen daher auch solche Sendungen zugestellt werden, bezüglich derer eigenhändige Zustellung angeordnet ist (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X03Im RIS seit
18.09.2019Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019